Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwältinnen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwältinnen
... Notarinnen
... Mediatorinnen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwältinnen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009


Arbeitsrecht:

Außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  
 

Wichtiger Grund

Kündigung kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der den Arbeitgeber berechtigt das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Ist das nicht der Fall, liegt kein wichtiger Grund vor.

Hinzutreten muss, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen im Arbeitsverhältnis besteht.  Auf künftige Störungen muss abgestellt werden, da Kündigung keine Bestrafung ist, sondern zukünftige Vertragsverletzungen verhindern soll. Das bedeutet, dass nicht unbedingt eine Wiederholungsgefahr bestehen muss. Ausreichen kann auch eine schwerwiegende einmalige Vertragsverletzung, so dass der Arbeitgeber kein Vertrauen mehr hat. In der Regel wird aber zumindest eine Abmahnung zu erteilen sein, da dies dem im Arbeitsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Danach ist zunächst immer das mildere Mittel, z.B. ordentliche Kündigung, Abmahnung, Versetzung, anzuwenden.

Grundsätzlich sind sämtliche Kündigungsarten als fristlose Kündigung denkbar, gleichgültig, ob es sich um eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung handelt.

Sonderkündigungsschutz


Sind Arbeitnehmer ordentlich nicht kündbar, sei es wegen tarifvertraglicher Regelungen, aus einzelvertraglichen  oder betriebsverfassungsrechtlichen Gründen, kommt nur eine fristlose Kündigung in Betracht. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die unter dem Schutz eines besonderen Kündigungsschutzes stehen unter Umständen gegenüber den weiteren Arbeitnehmern im Betrieb gerade deswegen benachteiligt werden. Während die Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nur außerordentlich gekündigt werden können, kann dies bei den anderen Arbeitnehmern bei gleichem Sachverhalt unmöglich sein. Damit Arbeitnehmer, Sonderkündigungsschutz genießen, nicht schlechter dastehen, als die übrigen Arbeitnehmer, muss bei der Kündigung eine Auslauffrist beachtet werden, eine fiktive Kündigungsfrist oder notwendige Auslauffrist. Die Auslauffrist ist immer dann einzuhalten, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte.

„Unkündbaren“ Arbeitnehmers

Für die außerordentliche Kündigung eines „unkündbaren“ Arbeitnehmers ist ebenfalls ein wichtiger Grundes notwendig. Dieser kann darin bestehen, dass die Weiterbeschäftigung des ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar ist. In Betracht kann z. B. der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung und der damit verbundenen Weiterbeschäftigungspflicht auf unabsehbare Zeit, notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze sein. Nach der Rechtsprechung muss ein „sinnentleertes Arbeitsverhältnis nicht über viele Jahre aufrechtzuerhalten werden, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste“. Bei einer noch verbleibenden Vertragsdauer von deutlich unter fünf Jahren kann aber grundsätzlich kein auf Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis angenommen werden, es sei denn, es treten besondere Gründe hinzu. Im Fall eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber die gesteigerte Verpflichtung die Kündigung durch andere Maßnahmen abzuwenden. „Es sind alle in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten umfassend zu prüfen und eingehend zu sondieren. Es muss erkennbar sein, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen worden ist, um eine Kündigung zu vermeiden.“ Dies kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist einen gleichwertigen Arbeitsplatz frei zu kündigen.

Liegen jedoch Gründe vor, die auch bei Arbeitnehmern ohne Sonderkündigungsschutz zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden, sind keine Besonderheiten zu beachten. Es gelten die allgemeinen Regeln, die bei fristlosen Kündigungen anzuwenden sind.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks