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Versicherungsrecht:

Die Krankenversicherung in der Rente

von Rechtsanwältin Ulrike Klein

Wer bei Beginn der Rente in einer gesetzlichen Versicherung ist, wird von seiner Krankenkasse automatisch in die Krankenversicherung der Rentner übernommen. Man bleibt dann unter dem Dach der alten Versicherung. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass man die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen muss.

Um die Vorversicherungszeit zu erfüllen, muss man vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags für mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein. Hierzu ein Beispiel:
Am 01.07.1968 war der erste Arbeitstag. Am 01.07.2012 wird der Rentenantrag gestellt. Dieser Zeitraum bildet die sogenannte Rahmenfrist. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt also am 01.07.1990 und endet am 30.06.2012 9/10 dieser 22 Jahre, also ca. 20 Jahre, müsste der Betroffene gesetzlich versichert gewesen sein. Angerechnet werden sowohl Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und einer freiwilligen Mitgliedschaft als auch Zeiten einer Familienversicherung.

Personen, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sich als freiwilliges Mitglied versichern lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung insgesamt 24 Monate pflichtversichert waren bzw. seit mindestens einem Jahr pflichtversichert sind.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung der Rentner beträgt zurzeit 15,5 %. Der Versicherte zahlt von seiner Rente 8,2 %, maximal aber 314,00 € pro Monat. Die Rentenversicherung zahlt 7,3 %, maximal 279,00 €. Freiwillig versicherte Mitglieder bekommen den Zuschuss der Rentenversicherung ebenfalls, müssen ihn aber beantragen.

Die volle Beitragshöhe von zurzeit 15,5 % muss der Rentner für die Krankenversicherung aus seinen Betriebsrenten, Einkommen etc. in voller Höhe tragen. Dies gilt allerdings erst ab einer Betriebsrente bzw. einem Einkommen von über 131,25 €. Der volle Beitragssatz von 15,5 % wird allerdings nicht aus mehr als 3.825,00 € pro Monat (Beitragsbemessungsgrenze 2012) erhoben.

Vorsicht: Freiwillig versicherte Rentner zahlen zusätzlich einen Beitrag von zurzeit 14,9 % auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie auf Kapitalerträge.

Bei privat Versicherten bemessen sich die Beiträge nicht nach der Höhe des Einkommens. Maßgeblich sind der gewählte Tarif sowie das Eintrittsalter und frühere Erkrankungen. So können die Beiträge auch dann steigen, wenn das Einkommen beispielsweise durch den Eintritt ins Rentenalter sinkt. Männer und Frauen über 55 Jahren können jedoch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Vor diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung nur möglich, wenn der Betroffene ein Jahr lang weniger als 50.850,00 € (Versicherungspflichtgrenze 2012) verdient hat oder arbeitslos wird. Sollte ein Wechsel nicht mehr möglich sein, bleibt nur ein Tarifwechsel oder das Umstellen auf einen Selbstbehalt.


 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein Rechtsanwaltskanzlei Klein
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: +49 30 8515951
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Familienrecht, Schmerzensgeldrecht, Arzthaftungsrecht
Ich nehme mir Zeit für Sie und höre zu.
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 11. April 2012
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. April 2012


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
Versicherungsrecht Rechtsanwältin Ulrike Klein, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Ulrike Klein
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