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 					| Arbeitsrecht: |  
 					Urlaubsabgeltung |  
 					von Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier    |  
	 				
	 					
	 						
	 							
	 							 
Urlaubsabgeltungsanspruch
  
Grundsätzlich gilt: Urlaub ist zu nehmen! Urlaubsabgeltung, also die 
Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise an die Stelle der 
Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, was 
aber nicht bedeutet, daß ein Anspruch auf Auszahlung verfallenen Urlaubs
 besteht. Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 IV BUrlG nur zulässig, wenn
 der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder 
teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch 
entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem 
Arbeitsverhältnis. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die gleichen 
Voraussetzungen gebunden wie der Anspruch auf Erholungsurlaub, da er als
 Ersatzanspruch an die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt. Voraussetzung 
für eine Abgeltung ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen 
könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Der Arbeitgeber ist 
daher nicht zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet, wenn der 
Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens und danach über das Ende des 
Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig krank
 war. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine 
Abgeltung des Urlaubs in einem nicht von § 7 IV BUrlG erfaßten Fall ist 
nach § 134 BGB nichtig. In Tarifverträgen können aber weiterführende 
Abgeltungsvereinbarungen für fortbestehende Arbeitsverhältnisse für den 
Fall getroffen werden, dass der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit 
weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum nehmen kann. Der 
Abgeltungsanspruch ist zweckgebunden und höchstpersönlich. Gem. § 399 
BGB kann der Arbeitnehmer den Anspruch nicht abtreten. Der Anspruch ist 
gem. § 851 ZPO nicht pfändbar, und der Arbeitnehmer kann nach § 394 auch
 nicht gegen einen Anspruch aufrechnen lassen. Wird das 
Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, kommt ein 
Urlaubsanspruch nach § 7 IV BUrlG nicht in Betracht, der Anspruch ist 
auch nicht vererblich. Ein Übergang auf die Erben ist nur möglich, wenn 
entsprechende Vereinbarungen im Tarifvertrag festgelegt wurden. Der 
Abgeltungsanspruch ist steuer - und sozialversicherungspflichtig.  
 
	 							
	 						 
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					Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
							 Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
							
  Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier
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