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Arbeitsrecht:

Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeit – und Befristungsgesetz

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Arbeitnehmer können gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird. Die näheren Voraussetzungen sind geregelt in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Zunächst muss das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestehen und in dem Betrieb mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt sein (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen voll. Auszubildende hingegen gelten nicht als Arbeitnehmer und zählen nicht mit. Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Arbeitszeitverringerung Gebrauch machen will, muss bei dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung einen entsprechenden Antrag stellen, der auch mündlich erfolgen kann. Eine Begründung muss der Antrag nicht enthalten. Anzugeben sind allerdings die gewünschte Verringerung und möglichst die Verteilung der Arbeitszeit (§ 8 Absatz 2 TzBfG). 

Hat der Arbeitgeber den Antrag erhalten, soll dieser mit dem Arbeitnehmer erörtert werden, wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Einigung im Sinne einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien erzielt werden soll. Sofern betriebliche Gründe einer Arbeitszeitverringerung nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers entsprechen. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht und wird der Antrag nicht schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfange per Gesetz.  

Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannte Drei-Monats-Frist ist eine Ankündigungsfrist. Sie soll dem Schutz des Arbeitgebers dienen. Dieser soll ausreichend Zeit haben sich auf die neuen Umstände vorzubereiten. Unter Anrechnung der einmonatigen Ablehnungsfrist verbleibt dem Arbeitgeber ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Arbeitgeber prüfen, ob dem Begehren des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegen stehen. 

Hält der Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist nicht ein, die Verringerung der Arbeitszeit z. B. schon zwei Monate nach der Ankündigung fordert, könnte die Überlegungsfrist verkürzt sein. Das ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht der Fall. Wird vom Arbeitnehmer ein zu früher Beginn der Änderung von Arbeitszeit und deren Verteilung gewünscht, wird angenommen, dass es vor allem um das „Ob“ der Verringerung geht und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt. Es ist davon auszugehen, dass sich das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers auch auf einen Termin bezieht, zu dem der Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln zulässig ist. 

Das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers führt aber zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers in Verhandlungen einzutreten. Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit des Arbeitgebers. Diese wird nicht davon berührt, dass der Arbeitnehmer einen nicht dem Gesetz entsprechenden Beginn der Arbeitszeitverringerung verlangt hat.

Der Arbeitnehmer muss den Umfang der verringerten Arbeitszeit mitteilen und nach Möglichkeit auch die Lage der gewünschten Arbeitszeit. Das allgemeine Verlangen nach Halbtagsbeschäftigung oder Reduzierung der Arbeitszeit um ca. 50 % ist zu unbestimmt, als der Arbeitgeber hierauf reagieren könnte. Beinhaltet der Antrag aber die Herabsetzung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Stundenzahl, nicht aber wann der Arbeitnehmer arbeiten möchte, ist dies ausreichend. Es ist dann Sache des Arbeitgebers die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die befristete Herabsetzung der Arbeitszeit ist vom Gesetz nicht vorgesehen und kann deshalb vom Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden. Wird dem Antrag des Arbeitnehmers entsprochen oder dieser berechtigt abgelehnt, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden (§ 8 Absatz 6 TzBfG)

Liegen betriebliche Gründe gegen eine Herbsetzung der Arbeitszeit vor, kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers ablehnen. Betriebliche Gründe können vorliegen, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es müssen nachvollziehbare betriebliche Gründe vorliegen, damit die Ablehnung gerechtfertigt ist.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 5. März 2009
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 5. März 2009


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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