1. Krankenversicherung
Wenn die nicht berufstätige Ehefrau mit den Kindern bisher in der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert war, muss sie sich nach der
Scheidung innerhalb von drei Monaten selbst versichern. Kinder können auch nach
der Scheidung beim gesetzlich versicherten Ehemann mitversichert bleiben.
Falls die Ehepartner gemeinsam privat krankenversichert waren, muss die
Scheidung der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden und jeder erhält eine
eigene Police mit einer neuen Versicherungsnummer. An dem privaten
Krankenversicherungsschutz ändert sich dadurch nichts. Der
unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss nach der Scheidung die Beiträge für die
Krankenversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.
Bei Ehepartnern von Beamten endet mit dem Scheidungsurteil die
Beihilfeberechtigung. Die Privat- Police muss dann rechtzeitig aufgestockt
werden.
2. Haftpflichtversicherung
Sofort nach der Trennung sollte ein eigener Vertrag von demjenigen
abgeschlossen werden, der nicht der Versicherungsnehmer ist. Der VN kann den
Vertrag jederzeit kündigen oder ihn in eine sog. Single-Police umwandeln. Davon
muss der Andere nichts erfahren und weiß dann auch nicht, dass er nicht mehr
abgesichert ist.
Bei unverheirateten Paaren gilt, dass die Mitversicherung nur bei einem
gemeinsamen Hausstand gilt. Wird eine neue Lebensgefährtin oder neuer
Lebensgefährte aufgenommen, verliert der Partner den Versicherungsschutz.
3. Hausratversicherung
Hier gilt das Prinzip, dass die Police mitzieht, d.h., die Hausratversicherung
verbleibt bei dem VN, auch wenn er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und in
eine neue Wohnung zieht.
Teilweise gilt, dass der Hausrat bei einer Trennung bis max. drei Monate nach
der letzten Beitragszahlung für zwei Wohnungen versichert ist.
4. Lebensversicherung
Bei einer Scheidung kann jederzeit mit einem Brief an die
Versicherungsgesellschaft das sog. Bezugsrecht geändert werden. Dies gilt
allerdings nur, wenn der begünstigte Ehegatte widerruflich eingetragen ist. Ist
der andere Ehegatte unwiderruflich eingetragen, so muss er der Änderung
zustimmen.
Tipp: Eine Kündigung der
Lebensversicherung sollte gut überlegt werden, da dies in der Regel auf Grund
des geringen Rückkaufwertes unwirtschaftlich ist.
Sollte auch nach der Scheidung der Ex-Partner bezugsberechtigt
bleiben, reicht die Bezeichnung „Ehefrau oder Ehemann" nicht aus, da im
Falle einer erneuten Eheschließung die neuen Ehepartner als bezugsberechtigt
gelten. Soll also der Ex-Partner bezugsberechtigt bleiben, ist er mit Vor- und
Familiennamen zu benennen.
5. Kfz-Versicherung
Den Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung behält der VN. Der Ex-Partner
hat keinen Anspruch auf eine Übertragung des Rabatts. Kfz-Versicherungen bieten
aber zum Teil einen Tarif an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts
angerechnet werden können.
6. Wohngebäudeversicherung
Versicherungsnehmer sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einer
Immobilie. Auch die geschiedenen Ehegatten bleiben Versicherungsnehmer, da der
Versicherungsschutz an die Immobilie und nicht an die Personen geknüpft ist.
Bei einer Übertragung der Immobilie auf einen der geschiedenen Ehegatten allein
oder auf einen neuen Eigentümer geht auch die Versicherung über, kann
allerdingst innerhalb eines Monats nach Erwerb gekündigt werden.