| Medizinrecht: | 
 					| Werbung von Zahnärzten im Internet | 
 					| von Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier  | 
	 				
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Internetwerbung
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einer Reihe von 
Einzelfragen im Zusammenhang mit der Internetwerbung einer 
Zahnarztpraxis zu befassen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Homepage u. 
a. mit Angaben zu ihrem persönlichen Ausbildungsgang, den Schwerpunkten 
der zahnärztlichen Tätigkeit, ihren Hobbys und sonstigen persönlichen 
Eigenschaften geworben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts 
haben Patienten durchaus ein legitimes Interesse daran, Informationen 
über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der Zahnärzte zu 
erhalten. Auch der auf der Homepage enthaltene - eher humorvolle - 
Hinweis auf die Beherrschung des einheimischen Dialekts wurde nicht 
beanstandet. Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen ist in keiner 
Weise unsachlich, da der Erfolg einer Behandlung auch von einer guten 
Kommunikation zwischen Arzt und Patient abhängt. Dies gilt ebenfalls für
 die vertrauensbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen 
Sprechweise. Sympathiewerbung
Auch die Beanstandung der „Sympathiewerbung“ durch die Angabe der 
persönlichen Hobbys fand bei den Verfassungsrichtern kein Gehör. Zwar 
ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit 
oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit 
welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im Rahmen 
einer passiven Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen 
ließe. Ebenso können Angaben zum Privatleben zum - auch emotional 
geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient positiv 
beitragen (Urteil des BVerfG vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02) | 
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					| Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016 Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
 
 Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier
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