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Arzthaftungsrecht:

Zahnarztfehler und Honorarkürzung

von Rechtsanwältin Anja Weidner

Behandlungsfehler von Zahnärzten sind medizinrechtlich zunächst einmal "gewöhnliche" Behandlungsfehler wie von anderen Ärzten auch. Im Gegensatz dazu ist es in beim Zahnarzt üblich, im Falle von prothetischen Maßnahmen wie Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantaten das Honorar zumindest teilweise selbst zu bezahlen, ohne dass die Kosten von der Krankenkasse übernommen oder erstattet werden. Deshalb stellt sich für Patienten hier die Frage, ob sie im Falle der Falschbehandlung durch den Zahnarzt das Honorar verweigern oder zurückfordern können.


Nach der ständigen Rechtsprechung verliert ein Zahnarzt seinen Honoraranspruch auch dann nicht, wenn der nachweislich fehlerhaft behandelt. Grund dafür ist, dass der Zahnarzt nicht den Behandlungserfolg, die Heilung, sondern die ärztliche Tätigkeit an sich (z.B. Einsatz des Implantats) schuldet. Der „Erfolg“ einer zahnprothetischen Maßnahme ist jedoch, wie der jeder anderen ärztlichen Behandlungsmaßnahme nicht nur von der ordnungsgemäßen Leistung des Arztes, sondern von zahlreichen weiteren Bedingungen abhängig, die sich aus der Einzigartigkeit des Organismus und unter Umständen der Psyche des Patienten ergeben (vgl. Schellenberg, Die Zumutbarkeit der Behandlungsfortsetzung). Eine Ausnahme soll dann geltend, wenn die Leistung für den Patienten völlig unbrauchbar ist. Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die Auffassung, dass eine Leistung auch dann unbrauchbar werden könne, wenn dem Patienten die auf dem bisherigen Behandlungsergebnis aufbauende Weiterbehandlung bei einem anderen Zahnarzt wegen der Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche beim Erstbehandelnden nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Beschl. vom 29.08.11 – 5 U 481/11 -). Hierdurch wird die rein objektive Bewertung der Unbrauchbarkeit um das subjektive Empfinden des Patienten ergänzt.


Neben der Honorarkürzung besteht die Möglichkeit, mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes aufzurechnen, weil Kosten für eine anderweitige Behandlung entstanden sind. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Schadensersatzanspruch. Umstritten ist, wann die Patienten im Falle des Behandlungsfehlers die Kosten der Nachbesserung vom bisherigen Behandler verlangen können. Hier wird zu einen die Auffassung vertreten, dass dem Erstbehandler die Möglichkeit gegeben werden muss, „nachzubessern“. Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens soll erst dann bestehen, wenn die Nachbesserung durch den Zahnarzt dem Patienten "unzumutbar" oder vom Zahnarzt verweigert wird.


Eine Falschbehandlung kann dazu führen, dass ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt besteht. Mit diesem kann auf jeden Fall gegen den Honoraranspruch aufgerechnet, d.h. das Honorar kann entsprechend gekürzt werden. Über die Höhe des Schmerzensgeldanspruch entscheidet in aller Regel, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgt ist, das Gericht.


Als Anwältin in Arzthaftungssache berate ich Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten, den Honoraranspruch zu kürzen und Ihren weitergehenden Ansprüchen gegen den Zahnarzt.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Anja Weidner
 
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
Wartburgstraße 4
10823 Berlin (Schöneberg)
Telefon: (030) 695 17 4-0
Fax-Nr.: +49 30 695 17 4-44
Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht
Ich vertrete Sie in Angelegenheiten des Sozial- und Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts (private Kranken- und Pflegeversicherung, Arzthaftung).
 
Beitrag erstellt am Montag, 23. Juli 2012
Letzte Aktualisierung: Montag, 23. Juli 2012


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
Arzthaftungsrecht Rechtsanwältin Anja Weidner, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Anja Weidner
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