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Familienrecht:

Änderung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Ehescheidung

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
Wurde während der Ehezeit eine Lebensversicherung abgeschlossen und als Begünstigter im Todesfall "der verwitwete Ehegatte" angegeben, so sollte spätestens im Falle einer erneuten Eheschließung überlegt werden, ob diese Angabe zu korrigieren ist.

In einem Rechtsfall entschied der BGH im Juli 2015 über folgenden Fall:

Ein Ehemann schloss noch vor seiner ersten Ehe eine Lebensversicherung ab. Nach der Hochzeit kreuzte er auf einem Vordruck an, dass nach seinem Tod "der verwitwete Ehegatte" das Bezugsrecht erhalten sollte.

Die Ehe wurde 5 Jahre später geschieden und der Ehemann heiratete zum 2. Mal. Eine Änderung bzw. Erklärung gegenüber seiner Versicherung nahm der Ehemann nicht vor. Mit seiner zweite Ehefrau blieb er bis zu seinem Tod verheiratet.

Die Lebensversicherung zahlte die Versicherungssumme an die erste Ehefrau aus. Die zweite Ehefrau zog daraufhin vor Gericht. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben der zweiten Ehefrau Recht.

Der BGH jedoch kippte am 22.7.2015 mit dem Urteil zum AZ IV ZR 437/14 die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und entschied wie folgt:

"Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Fall seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" bezugsberechtigt sein, ist auch bei Scheidung und Wiederheirat i.d.R. dahin gehend auszulegen, dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint ist."

Demnach ist davon auszugehen, dass der Ehegatte bezugsberechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung mit diesem verheiratet war. Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete Ehegatte" im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln. Diese Auslegung bezieht sich eben gerade auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und somit auf die Ehefrau, mit der der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt verheiratet war.

Im Falle einer Scheidung und Wiederheirat sollte also auf jeden Fall geprüft werden, wie die Bezeichnung des Begünstigten einer Lebensversicherung im Todesfall lautet.

Eine Änderung des Bezugsrechts muss der Versicherung schriftlich angezeigt werden (rechtsgeschäftliche Willenserklärung).

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Baseler Str. 1
12205 Berlin (Lichterfelde)
Telefon: +49 30 859 60 800
Fax-Nr.: +49 30 859 60 801
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Bankrecht, Kapitalanlagerecht
Online-Scheidung, Auflösung einer Lebenspartnerschaft, Bank- u. Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht, Seniorenrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 8. Juni 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 8. Juni 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Familienrecht Rechtsanwältin Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
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