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Versicherungsrecht: |
Burn- out- Syndrom und Berufsunfähigkeit |
von Rechtsanwältin Ulrike Klein |
Vom Burn-out-Syndrom sind häufig die
Menschen betroffen, die besonders engagiert und mit hohen Idealen ihre
beruflichen Ziele verfolgen. Sie stehen unter einem großen Erfolgsdruck und
haben hohe Erwartungen an sich und ihre Umwelt, denen sie auf Dauer nicht
gewachsen sind. Dieser dauernde Stress kann zu Berufsunfähigkeit führen. Nicht
immer bietet eine Berufsunfähigkeitsversicherung aber den erhofften Schutz. Ein Grund hierfür ist, dass viele
Psychiater und damit auch Gutachter der Versicherungen, das Burn-out-Syndrom
für eine Modediagnose halten und ihm den Krankheitswert absprechen. Tatsächlich
wird es bis heute - anders als die Depression - eher für eine Problematik der
fehlenden Lebensbewältigung gehalten. Fakt ist aber - und nur das zählt für die
Betroffenen -, dass sie eine tiefe körperliche und geistige Erschöpfung
verspüren und zumindest in den alten Beruf auf Dauer nicht mehr zurückkehren
können. Leider stellt sich erst im Falle der
Erkrankung heraus, wie wichtig die Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen im
Versicherungsantrag war. Nicht immer sind die Fragen so allgemein verständlich,
dass ihre Bedeutung klar wird. Nur wenige Versicherungsvertreter oder -makler
klären hier ausreichend auf. In dem Fragebogen sind aber alle Vorerkrankungen
anzugeben und im Zweifel sollte der Arzt gefragt werden. Häufig haben die
behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Grund eines
Erschöpfungssyndroms ausgestellt oder die Behandlung von psychosomatischen
Erkrankungen abgerechnet. Zu diesem Zeitpunkt dachte keiner an die möglichen
Folgen für einen Versicherungsfall. Häufig ist den Patienten die Diagnose gar
nicht bekannt. Bei einem Antrag auf
Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Burn-out-Syndroms kommt es dann leicht zu
bösen Überraschungen. Der Betroffene sei angeblich schon vor Vertragsschluss wegen
psychischer Erkrankungen in Behandlung gewesen. So gibt es Fälle, in denen der
Betroffene lediglich dreimal einen Coach aufgesucht hat, der Psychologe ist,
und die Versicherung ihm daraufhin unterstellt, er sei psychisch krank und
hätte dies angeben müssen. Werden Behandlungen wegen angeblicher psychischer
Erkrankungen erst im Krankheitsfall bekannt, kann die Versicherung den
Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Vertrag rückwirkend
beenden. Dann hat der Betroffene jahrelang bezahlt und steht im Schadenfall
ohne einen Cent da. Spätestens jetzt
kann nur noch ein Rechtsanwalt helfen. Sollten Sie berufsunfähig sein, rate ich
Ihnen, sich umgehend an einen Anwalt zu wenden, denn gerade bei psychischen
Erkrankungen werden Sie besonders „unter die Lupe“ genommen. Ihre angeschlagene
Psyche macht dies häufig nicht mit. Ich biete Ihnen die rechtliche
Unterstützung und die Begleitung in einem teilweise recht langwierigen
Verfahren. Gerne können Sie mich anrufen und zuvor meine homepage www.ra-ulrikeklein.de besuchen.
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Rechtsanwältin Ulrike Klein |
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Rechtsanwaltskanzlei Klein |
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Hardenbergstr. 19 |
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10623 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 85 96 25 70 |
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Fax-Nr.: +49 30 8515951 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Familienrecht, Schmerzensgeldrecht, Arzthaftungsrecht |
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Ich nehme mir Zeit für Sie und höre zu. |
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Beitrag erstellt am Donnerstag, 23. Mai 2013
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 23. Mai 2013
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
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