Wer
bei Beginn der Rente in einer gesetzlichen Versicherung ist, wird von
seiner Krankenkasse automatisch in die Krankenversicherung der Rentner
übernommen. Man bleibt dann unter dem Dach der alten Versicherung. Einzige
Voraussetzung dafür ist, dass man die sogenannte Vorversicherungszeit
erfüllen muss.
Um
die Vorversicherungszeit zu erfüllen, muss man vom Beginn der Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags für mindestens 9/10 der zweiten Hälfte
dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein. Hierzu ein Beispiel:
Am
01.07.1968 war der erste Arbeitstag. Am 01.07.2012 wird der Rentenantrag
gestellt. Dieser Zeitraum bildet die sogenannte Rahmenfrist. Die zweite Hälfte
der Rahmenfrist beginnt also am 01.07.1990 und endet am 30.06.2012 9/10 dieser
22 Jahre, also ca. 20 Jahre, müsste der Betroffene gesetzlich versichert
gewesen sein. Angerechnet werden sowohl Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft und
einer freiwilligen Mitgliedschaft als auch Zeiten einer Familienversicherung.
Personen,
die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, können sich als freiwilliges
Mitglied versichern lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor
Rentenantragstellung insgesamt 24 Monate pflichtversichert waren bzw. seit
mindestens einem Jahr pflichtversichert sind.
Der
Beitragssatz für die Krankenversicherung der Rentner beträgt zurzeit 15,5 %.
Der Versicherte zahlt von seiner Rente 8,2 %, maximal aber 314,00 € pro
Monat. Die Rentenversicherung zahlt 7,3 %, maximal 279,00 €. Freiwillig
versicherte Mitglieder bekommen den Zuschuss der Rentenversicherung ebenfalls,
müssen ihn aber beantragen.
Die
volle Beitragshöhe von zurzeit 15,5 % muss der Rentner für die
Krankenversicherung aus seinen Betriebsrenten, Einkommen etc. in voller
Höhe tragen. Dies gilt allerdings erst ab einer Betriebsrente bzw. einem
Einkommen von über 131,25 €. Der volle Beitragssatz von 15,5 % wird allerdings
nicht aus mehr als 3.825,00 € pro Monat (Beitragsbemessungsgrenze 2012)
erhoben.
Vorsicht:
Freiwillig versicherte Rentner zahlen zusätzlich einen Beitrag von
zurzeit 14,9 % auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie auf
Kapitalerträge.
Bei
privat Versicherten bemessen sich die Beiträge nicht nach der
Höhe des Einkommens. Maßgeblich sind der gewählte Tarif sowie das
Eintrittsalter und frühere Erkrankungen. So können die Beiträge auch dann
steigen, wenn das Einkommen beispielsweise durch den Eintritt ins Rentenalter
sinkt. Männer und Frauen über 55 Jahren können jedoch nicht zurück in
die gesetzliche Krankenversicherung. Vor diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel in
die gesetzliche Versicherung nur möglich, wenn der Betroffene ein Jahr lang
weniger als 50.850,00 € (Versicherungspflichtgrenze 2012) verdient hat oder
arbeitslos wird. Sollte ein Wechsel nicht mehr möglich sein, bleibt nur ein
Tarifwechsel oder das Umstellen auf einen Selbstbehalt.