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Familienrecht:

Ehegattenunterhalt

von Rechtsanwältin Janine Montjoie  
Ehegattenunterhalt
Unterschieden wird zwischen Trennungsunterhalt (Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (Zeit nach der Scheidung).
  • Trennungsunterhalt
    Verallgemeinert dargestellt, hat ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser ein höheres Einkommen erzielt. In der Regel besteht ein Anspruch von 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute.
  • Nachehelicher Unterhalt
    Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn bestimmte Gründe (wie z.B. Krankheit, Alter, Aufstockung) vorliegen. Grundsätzlich gilt nach der Ehe das Prinzip der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten.

Gerne überprüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch in Betracht kommt und sind Ihnen bei der Durchsetzung des berechtigten oder Abwehr des unberechtigten Anspruchs behilflich.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Janine Montjoie
 
Rechtsanwältin Janine Montjoie Montjoie & Partner Rechtsanwälte
Rankestraße 9
10789 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: 030 / 200 597 30
Fax-Nr.: 030 / 200 597 310
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht,
spezialisiert auf (internationales) Scheidungsrecht und Eheverträge sowie Adoptionen.
Zugelassen als Rechtsanwältin an allen Landgerichten und am Kammergericht.
 
Beitrag erstellt am Samstag, 11. November 2006
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 12. November 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Janine Montjoie
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