Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwältinnen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwältinnen
... Notarinnen
... Mediatorinnen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
... auf kanzleien.mobi
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwältinnen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Aufhebung eines Bescheides wegen Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente innerhalb der Jahresfrist!
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen


Internationales Familienrecht:

Internationale Zuständigkeit in Ehesachen

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  

Internationale Zuständigkeit in Ehesachen

Die Brüssel IIa-VO oder auch EheVO 2003

 

Allgemeines

In Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten ist die internationale Zuständigkeit eines Familiengerichts zwingend nach der am 27.11.2003 verabschiedeten (Inkrafttreten am 01.03.2005) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO 2000) zu bestimmen. Allerdings gilt sie nicht für Dänemark.

 

Anwendungsbereich

Die EheVO 2003 ist anwendbar, wenn die streitige Familiensache dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen ist. Ihr Art. 1 bestimmt, dass die Verordnung auf zivilgerichtliche Verfahren, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe betreffen (lit. a) oder elterliche Verantwortung betreffen (lit. b; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 u. 3 EheVO), sachlich anwendbar ist. Maßstab ist, dass die Ehegatten oder das Kind über einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union verfügen.

 

Internationale Zuständigkeit

Die Zuständigkeit wird gem. Art. 17 EheVO 2003 von Amts wegen von dem angerufenen Gericht geprüft. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen muss es sich für unzuständig erklären.

 

In Art. 3 der EheVO 2003 sind verschiedene konkurrierende Zuständigkeiten vorgesehen. Die in Abs. 1 aufgeführten Alternativen knüpfen alle an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.Ein Gericht ist nach Art. 3 Abs. 1 zuständig, wenn:

 

·      beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also

beide Ehegatten wohnen in Deutschland: deutsche Gerichte sind mithin zuständig.

 

oder

 

·      die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also beide Ehegatten haben in Deutschland gewohnt, nun ist ein Ehegatte nach Frankreich gezogen: deutsche Gerichte sind zuständig.

 

oder

 

·      der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also

der antragstellende Ehegatte wohnt in Frankreich, der Antragsgegner wohnt in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.

 

oder

 

·      im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, also einer der Ehegatten wohnt in Deutschland, der andere in Italien, beide stellen gemeinsam den Antrag: deutsche Gerichte sind zuständig.

oder

·      der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt seit zwei Jahren in Deutschland, der andere in Polen: deutsche Gerichte sind zuständig.

 

oder

 

·      der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist, also

der antragstellende Ehegatte lebt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland, ist aber Deutscher: deutsche Gerichte sind zuständig.

 

Es ist zu beachten, dass diese Anknüpfungspunkte zum Teil gem. Art. 6 EheVO 2003 ausschließlichen Charakter haben. Dies bedeutet, dass bei Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, eine Zuständigkeit nach nationalem Recht nicht in Betracht kommt.

à Ein Deutscher, der mit einer Spanierin verheiratet ist und dort lebt, kann die Scheidung in Deutschland nicht beantragen weil eine Zuständigkeit der spanischen Gerichte vorliegt.

 

Außerdem bestimmt der Art. 3 Abs. 2 lit. b EheVO 2003, dass die Gerichte des Herkunftsstaates beider Ehegatten international zuständig sind (Staatsangehörigkeit bzw. domicile).

à Die Ehe von zwei Franzosen, welche in Deutschland leben, kann auch in Frankreich geschieden werden.

 

Daneben erklärt der Art. 5 EheVO 2003 dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser Ehe erlassen hat.

 

3. Autonomes Zuständigkeitsrecht

 

Allgemeines

Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich nach deutschem Recht, wenn eine Verbindung zu einer außereuropäischen Rechtsordnung besteht und wenn sich gemäß Art. 7 Abs. 1 der EheVO 2003 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt.



4. Wer scheidet Ehen mit doppelter Staatsangehörigkeit? EuGH

 

Im Fall einer Scheidung von Eheleuten, die beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit zweier EU-Mitgliedsstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig sein. Laut EuGH-Entscheidung (C-168/08) verpflichte die Verordnung 2201/2003/EG ein Gericht in seiner Zuständigkeitsprüfung, die Staatszugehörigkeit der Ehegatten zu einem anderen Mitgliedsstaat zu berücksichtigen. Es stehe den Parteien frei, sich für eine Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten wenden, müsse das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt sei (Art. 19 Abs. 1 der o. g. Verordnung). Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der französischen Staatszugehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp ein Jahr nach ihrem Mann in Frankreich die Scheidung der Ehe beantragt. Beide Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit und lebten seit 1980 in Frankreich.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Dezember 2017
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Dezember 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Internationales Familienrecht Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks