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Versicherungsrecht:

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente

von Rechtsanwältin Ulrike Klein  

Selbstständige haben häufig eine Krankentagegeldversicherung  und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Sie fühlen sich für den Krankheitsfall vermeintlich sicher. Beide Versicherungen greifen jedoch in der Regel nicht lückenlos ineinander. Die Krankentagegeldversicherung zahlt zwar bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit,  allerdings nur so lange keine Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.

Nach einem Termin bei einem von Ihrer Versicherung genannten Gutachter erhalten Sie daher oft überraschende Post: Der Krankentagegeldanspruch soll drei Monate nach dem Begutachtungstermin entfallen, weil Sie angeblich berufsunfähig sind: Sie seien austherapiert oder es bestünde zumindest eine negative Prognose für Ihre Genesung. Gegen dieses Vorgehen kann man sich wehren. Dies sollte man immer dann tun, wenn keine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht oder das Krankentagegeld – wie in der Regel – deutlich höher als die aus einer Versicherung zu erwartende Berufsunfähigkeitsrente ausfällt.

Die Definitionen von Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung und in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheiden sich, sodass das Krankentagegeld zwar wegen Berufsunfähigkeit wegfallen kann, eine Berufsunfähigkeitsrente aber noch lange nicht gezahlt wird. Diese Problematik haben einige Versicherer erkannt und bieten daher Produkte an, die einen lückenlosen Schutz versprechen, die wenigsten Versicherten besitzen diesen jedoch.

Das schnelle Ende eines Krankentagegeldanspruchs ist daher einzukalkulieren und das Zusammenspiel mit der Berufsunfähigkeitsversicherung zu klären. Genaueres steht im sogenannten Kleingedruckten, das Ihnen unbedingt ein Rechtsanwalt erläutern sollte. Im schlimmsten Fall kann der Krankentagegeldversicherer sogar seine Leistungen zurückfordern, wenn Sie ihm nicht mitgeteilt haben, dass Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem privaten oder sozialrechtlichen Verhältnis erhalten.

Für gesetzlich Versicherte gilt, dass sie Krankengeld und gleichzeitig Leistungen aus einer privaten  Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten können. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nur dann, wenn sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer öffentlichen-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, wie sie z. B. für Ärzte, Apotheker, Steuerberater und Rechtsanwälte existiert, beziehen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein Rechtsanwaltskanzlei Klein
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: +49 30 8515951
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Familienrecht, Schmerzensgeldrecht, Arzthaftungsrecht
Ich nehme mir Zeit für Sie und höre zu.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 5. März 2013
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 5. März 2013


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
Versicherungsrecht Rechtsanwältin Ulrike Klein, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Ulrike Klein
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