Aufgrund der stark
angestiegenen Zahlen, vor allem von positiv auf das Covid-19-Virus Getesteten,
hat die Bundesregierung einen zweiten Lockdown für das Land verfügt. Im ersten Lockdown hatte sie noch einen
besonderen Kündigungsschutz für Mieter bis zum 30.06.2020 beschlossen. Seitdem
ist es Vermietern wieder gestattet, bei Mietzahlungsrückständen und bei
Eigenbedarf dem Mieter zu kündigen. Einen erneuten Kündigungsschutz sieht der
Gesetzgeber bis jetzt nicht vor.
Was ist zu tun bei
Mietzahlungsschwierigkeiten infolge von Lockdown II?
Es habe sich nach Auslaufen
des Kündigungsschutzes zum 30.06.2020 gezeigt, dass sich bei
Mietzahlungsproblemen Mieter und Vermieter meist privat auf eine Regelung
einigen konnten. Deswegen sieht der Gesetzgeber bislang keine Notwendigkeit für
eine Verlängerung oder Neuauflage des Kündigungsschutzes. Deswegen sollte, wer
in Zahlungsschwierigkeiten mit seiner Miete kommt, gleich mit seinem Vermieter
sprechen und ihm glaubhaft darlegen, dass ihm z. Zt. die Mittel fehlen, um
seine Miete fristgerecht zu zahlen.
Wie werden wiederum
(kleinere) Vermieter unterstützt?
Viele kleinere Vermieter,
die auf die Mieteinnahmen aus einer oder wenigen Eigentumswohnungen angewiesen
sind, haben angesichts (vorerst) nicht gezahlter Mieten selbst kaum Einnahmen.
Deswegen wurden für Darlehensverträge von Immobilieneigentümern, die weiterhin
für ihre Immobilie(n) Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten haben, Stundungsregelungen
eingeführt, die weiterhin gelten.
Muss ein Mieter während des
erneuten Lockdowns II vom Vermieter beauftragte Handwerker in seine Wohnung
hereinlassen, und Arbeiten in seiner Wohnung dulden?
Unter Einhaltung der
staatlich vorgegebenen Hygieneregeln sind handwerkliche Tätigkeiten, auch in
Wohnungen weiterhin erlaubt. Lediglich vom bayrischen Innenministerium kam
bisher der Einwand, man möge alle Arbeiten in Wohnungen, die zum jetzigen
Zeitpunkt nicht unbedingt notwendig sind, auf später verschieben.
Darf ein Vermieter z. Zt.
Besichtigungen in vermieteten Wohnungen durchführen?
Massenbesichtigungen sind
nicht gestattet. Solange aber die geltenden Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln
eingehalten und von allen Beteiligten Schutzmasken getragen werden, sind
Besichtigungen mit wenigen (bis zu 10) Personen, insgesamt aus höchstens zwei
Haushalten weiterhin gestattet. (Also müsste der Makler vor der Tür bleiben,
wenn der oder die Interessenten aus einem Haushalt sich zusammen mit den
Angehörigen des Mieterhaushalts zusammen in der Wohnung aufhalten...)
Für potenzielle Mieter oder
Kaufinteressenten soll es möglich bleiben, sich eine Wohnung anzusehen.
Besondere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ältere oder aus anderen Gründen
besonders gefährdete Personen in der Wohnung leben. Der Mieter hat das
Hausrecht und kann schon deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
verlangen und Zeiten zum Lüften zwischen den Besichtigungen bestimmen. Er hat
jedoch keinen Anspruch auf Daten der Interessenten, die zur Besichtigung in
seine Wohnung kommen. Er hat damit keine Möglichkeit, im Falle einer Infektion
die Kontakte mit den Interessenten zurück zu verfolgen.
Wohnungsübergaben im
Lockdown II
Wohnungsübergaben dürfen
weiterhin stattfinden, solange nicht mehr als 10 Personen aus maximal zwei
Haushalten dabei zusammentreffen.
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