Seit Juli 2018 führte das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (= DIMDI) das bundesweite Samenspende-Register.
Seit dem 26. Mai 2020 gehört das DIMDI zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (= BfArM ). Es speichert 110 Jahre lang
personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im
Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So
können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer
zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung
verwendet worden ist.
Das Register speichert nur wenige Daten, und zwar nur dann, wenn nach
einer künstlichen Befruchtung ein Kind geboren wird oder wenn der
errechnete Geburtstermin überschritten ist und keine weiteren
Informationen über eine Geburt zu erhalten sind. Im Wesentlichen sind
dies die personenbezogene Angaben über Spender
und Empfängerin der Samenspende sowie Geburtstermin und Anzahl der
Kinder.
Die Daten für das Register erheben die Samenbanken zum
Samenspender und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung (= EMV) zur Empfängerin der Samenspende sowie zum
Geburtstermin. Die Meldung an das Register erfolgt nur, wenn nach
erfolgreicher ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung tatsächlich
Kinder geboren werden. In diesem Fall übermitteln die EMV
die Daten zu Mutter und Geburt an das Register, das diese in einem Empfängerinnen-Register speichert. Bleibt einer EMV der exakte Geburtstermin unbekannt,
übermittelt sie stattdessen den errechneten Termin. Erst im
Anschluss daran fordert das Register von der Samenbank die Daten des zugehörigen
Samenspenders für das separate Spender-Register an.
Alle Angaben werden 110 Jahre lang unter hohen
Datenschutzvorgaben gespeichert. Darüber wird der Samenspender informiert, damit er
sich frühzeitig auf mögliche Kontaktanfragen von Spenderkindern
einstellen kann. Zusammengeführt werden dürfen die Daten aus den beiden
Registern nur, wenn eine auskunftsberechtigte Person das beantragt.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes
durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen
Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für
jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft
beantragen.
Berechtigte Personen müssen eine Auskunft schriftlich unter Vorlage der
Geburtsurkunde und einer Kopie des Personalausweises beantragen. Wenn
zur Anfrage ein Treffer im Empfängerinnen-Register vorliegt, ermittelnt das Register im Spender-Register den zugehörigen Samenspender. Vier Wochen vor
einer Auskunft an ein Spenderkind informiert das Register den Samenspender über
die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle
Kontaktaufnahme vorzubereiten. Zuvor führt das Register eine Anfrage zu den
Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durch.
Ausnahme für vor Juli 2018 gezeugte Spenderkinder
Das Samenspender-Register speichert die genannten
Informationen nur, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni
2018 erfolgt ist. Frühere Daten liegen nicht vor. Vorher gezeugte
Spenderkinder können sich an die Samenbanken und die Einrichtungen der
medizinischen Versorgung wenden, die vorhandene personenbezogene Angaben
von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.
|
Gesetz gegen KONVERSIONSTHERAPIEN
Am 12.06.2020 trat das Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien in Kraft und stellt u.a. Behandlungen unter Strafe, die auf die Veränderung oder
Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen
Identität abzielen. Es
beinhaltet neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten,
u.a. das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der
sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen
Identität, das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns
solcher Behandlungen, ein Beratungsangebot an betroffene Personen
und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema
befasste Personen. Leider ist der Gesetzgeber den weitgehend einheitlichen Empfehlungen von
Fachverbänden und Community trotz eines langwierigen
Beteiligungsprozesses nicht gefolgt. Es ist zu befürchten, dass aufgrund
erheblicher Mängel im Gesetz ein effektiver und konsequenter Schutz für
Lesben, Schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche Menschen nicht
erreicht werden kann. |
Zu guter Letzt:
Die Ehe für alle jetzt auch in Deutschland!
Seit 1.10.2017 ist die Lebenspartnerschaft Geschichte,
denn an diesem Tag ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf
Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft
getreten. Nach 16 Jahren Lebenspartnerschaftsgesetz können endlich
Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität oder Orientierung „heiraten“! Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich!
Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt dann nur noch für
diejenigen Lebenspartner*innen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in
eine Ehe umwandeln lassen.
Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen
umgewandelt, wenn die Lebenspartner*innen gegenseitig persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine
Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a PStG neu).
Die Partner*innen müssen die von ihnen beabsichtigte
Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt
anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Partner*innen ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine der
Partner*innen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann
die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§
17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).
Bei der Anmeldung müssen die Partner*innen – genauso
wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung – ihre Identität, die
Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit
nachweisen (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).
Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner*innen
bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag
der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgeblich. Sie werden
dadurch so gestellt, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der
Lebenspartenschaft geheiratet hätten.
Lassen Sie sich rechtzeitig auf Ihre ganz persönliche Lebenssituation zugeschnitten rechtlich beraten! Nur so erlangen Sie (Rechts-) Sicherheit!!