Seit Juli 2018 führte das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (= DIMDI) das bundesweite Samenspende-Register. 
Seit dem 26. Mai 2020 gehört das DIMDI zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (= BfArM ). Es speichert 110 Jahre lang 
personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im 
Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So 
können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer 
zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung 
verwendet worden ist.
Das Register speichert nur wenige Daten, und zwar nur dann, wenn nach 
einer künstlichen Befruchtung ein Kind geboren wird oder wenn der 
errechnete Geburtstermin überschritten ist und keine weiteren 
Informationen über eine Geburt zu erhalten sind. Im Wesentlichen sind 
dies die personenbezogene Angaben über Spender 
und Empfängerin der Samenspende sowie Geburtstermin und Anzahl der 
Kinder.
Die Daten für das Register erheben die Samenbanken zum 
Samenspender und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung (= EMV) zur Empfängerin der Samenspende sowie zum 
Geburtstermin. Die Meldung an das Register erfolgt nur, wenn nach 
erfolgreicher ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung tatsächlich
 Kinder geboren werden. In diesem Fall übermitteln die EMV 
die Daten zu Mutter und Geburt an das Register, das diese in einem Empfängerinnen-Register speichert. Bleibt einer EMV der exakte Geburtstermin unbekannt, 
übermittelt sie stattdessen den errechneten Termin. Erst im 
Anschluss daran fordert das Register von der Samenbank die Daten des zugehörigen 
Samenspenders für das separate Spender-Register an.
Alle Angaben werden 110 Jahre lang unter hohen 
Datenschutzvorgaben gespeichert. Darüber wird der Samenspender informiert, damit er 
sich frühzeitig auf mögliche Kontaktanfragen von Spenderkindern 
einstellen kann. Zusammengeführt werden dürfen die Daten aus den beiden 
Registern nur, wenn eine auskunftsberechtigte Person das beantragt.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes 
durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen 
Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für 
jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft 
beantragen.
Berechtigte Personen müssen eine Auskunft schriftlich unter Vorlage der 
Geburtsurkunde und einer Kopie des Personalausweises beantragen. Wenn 
zur Anfrage ein Treffer im Empfängerinnen-Register vorliegt, ermittelnt das Register im Spender-Register den zugehörigen Samenspender. Vier Wochen vor 
einer Auskunft an ein Spenderkind informiert das Register den Samenspender über 
die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle 
Kontaktaufnahme vorzubereiten. Zuvor führt das Register eine Anfrage zu den 
Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durch.
Ausnahme für vor Juli 2018 gezeugte Spenderkinder
Das Samenspender-Register speichert die genannten
 Informationen nur, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni 
2018 erfolgt ist. Frühere Daten liegen nicht vor. Vorher gezeugte 
Spenderkinder können sich an die Samenbanken und die Einrichtungen der 
medizinischen Versorgung wenden, die vorhandene personenbezogene Angaben
 von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.
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| Gesetz gegen KONVERSIONSTHERAPIEN 
 
 Am 12.06.2020 trat das Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien in Kraft und stellt u.a. Behandlungen unter Strafe, die auf die Veränderung oder 
Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen 
Identität abzielen.Es 
beinhaltet neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, 
u.a. das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der 
sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen 
Identität, das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns 
solcher Behandlungen, ein Beratungsangebot an betroffene Personen
und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema 
befasste Personen.
 Leider ist der Gesetzgeber den weitgehend einheitlichen Empfehlungen von
 Fachverbänden und Community trotz eines langwierigen 
Beteiligungsprozesses nicht gefolgt. Es ist zu befürchten, dass aufgrund
 erheblicher Mängel im Gesetz ein effektiver und konsequenter Schutz für
 Lesben, Schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche Menschen nicht 
erreicht werden kann.
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Zu  guter Letzt:
Die Ehe für alle jetzt auch in Deutschland! 
               Seit 1.10.2017 ist die Lebenspartnerschaft Geschichte,
 denn an       diesem Tag ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf 
      Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft       
getreten. Nach 16 Jahren Lebenspartnerschaftsgesetz können endlich 
Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität oder Orientierung „heiraten“! Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich! 
               Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt dann nur noch für 
diejenigen Lebenspartner*innen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in 
eine Ehe umwandeln lassen.
               Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen 
umgewandelt, wenn die Lebenspartner*innen gegenseitig persönlich und bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine 
Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a PStG neu). 
               Die Partner*innen müssen die von ihnen beabsichtigte 
Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt 
anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Partner*innen ihren 
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine der 
Partner*innen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann
 die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 
17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).
               Bei der Anmeldung müssen die Partner*innen – genauso 
wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung – ihre Identität, die 
Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit 
nachweisen (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG). 
               Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner*innen 
bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag 
der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgeblich. Sie werden 
dadurch so gestellt, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der 
Lebenspartenschaft geheiratet hätten.
Lassen Sie sich rechtzeitig auf Ihre ganz persönliche Lebenssituation zugeschnitten rechtlich beraten! Nur so erlangen Sie (Rechts-) Sicherheit!!