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Internationales Familienrecht:

Reisen mit dem gemeinsamen Kind:

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  

Alleinsorgeberechtigte sowie Aufenthaltsbestimmungsberechtigter Elternteil:

Dieser Elternteil kann grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils bestimmen, wie und wo er mit dem Kind gemeinsam verreist. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn die Reise genau in die Zeit des Umgangsrechts des anderen Elternteils fällt.

Reise des betreuenden Elternteils bei Mitsorge:

Hier ist eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn die Reise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel mit der Reise Gefahren verbunden sind, so zum Beispiel Gesundheitsbeeinträchtigungen oder die Reise in ein Krisengebiet gehen soll. Allein eine Fernreise stellt jedoch für sich keine Gefahr dar. In einem solchen Fall kommt es auch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist das Kind zum Beispiel schon gewohnt aus vergangener Zeit Fernreisen zu unternehmen, so wird dies eher keine Kindeswohlgefährdung darstellen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Reise zum Beispiel auch Vorteile für die kindliche Entwicklung hat oder Berührungspunkte mit dem Land bestehen, weil ein Elternteil von dort stammt. Maßgeblich für die Entscheidungsfindung kann auch das Alter des Kindes sein und die aktuelle Situation bzw. die Lebensumstände des Kindes während der Reise.

Aber auch hier sind stets die Umgangszeiten des nicht betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

Nichtbetreuende Elternteil, aber Inhaber der elterlichen Mitsorge:

Grundsätzlich kann der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes für den Umgang selbst bestimmen. Eine Einschränkung entsteht dann, wenn gerichtlich oder zwischen den Eltern vereinbart wurde, wo die Ferien mit dem Kind verbracht werden sollen. Auch hier ist wieder wie zuvor zu berücksichtigen, ob eine Reise in ein Gebiet angestrebt wird, in der eine allgemeine Gefahrenlage herrscht bzw. mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Kindes zu rechnen ist, so kann der Umgang hierfür nicht bestimmt werden. Es kommt stets auch wieder auf das Alter des Kindes und die Umstände des Einzelfalls an.

Was ist zu tun?:

Für alle drei Konstellationen lässt sich sagen, dass sofern der andere Elternteil mit der Urlaubsreise nicht einverstanden ist, ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden müsste, um die Urlaubsreise zu verhindern. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch vorab den Schritt einer Mediation zu gehen, um eine einvernehmliche Lösung über den Konfliktpunkt zu finden. Dies dient dem Wohle des Kindes und wirkt sich positiv auf das weitere Elternverhältnis und damit auf das gemeinsame Kind aus.

Ein auch nicht sorgeberechtigter Elternteil kann natürlich einen Antrag stellen auf Verhinderung einer geplanten Urlaubsreise, sofern er der Ansicht ist, dass mit dieser Reise eine erhebliche Gefährdung verbunden ist.

Entscheidend für eine familiengerichtliche Entscheidung ist immer das Kindeswohl. Dies sollte auch nicht von den Eltern im Rahmen der zu treffenden Entscheidung außer Acht gelassen werden.

Ich kann Ihnen in dieser Angelegenheit sowohl in anwaltlicher Hinsicht beraten und vertreten oder auch für beide Elternteile eine Mediation anbieten.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Dezember 2017
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Dezember 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Internationales Familienrecht Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
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