Alleinsorgeberechtigte sowie Aufenthaltsbestimmungsberechtigter Elternteil:
Dieser
Elternteil kann grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils
bestimmen, wie und wo er mit dem Kind gemeinsam verreist. Eine Ausnahme hiervon
ist nur dann zu machen, wenn die Reise genau in die Zeit des Umgangsrechts des
anderen Elternteils fällt.
Reise des betreuenden Elternteils bei
Mitsorge:
Hier
ist eine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn die Reise eine
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn
zum Beispiel mit der Reise Gefahren verbunden sind, so zum Beispiel Gesundheitsbeeinträchtigungen
oder die Reise in ein Krisengebiet gehen soll. Allein eine Fernreise stellt
jedoch für sich keine Gefahr dar. In einem solchen Fall kommt es auch immer auf
die Umstände des Einzelfalls an. Ist das Kind zum Beispiel schon gewohnt aus
vergangener Zeit Fernreisen zu unternehmen, so wird dies eher keine
Kindeswohlgefährdung darstellen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Reise
zum Beispiel auch Vorteile für die kindliche Entwicklung hat oder
Berührungspunkte mit dem Land bestehen, weil ein Elternteil von dort stammt. Maßgeblich
für die Entscheidungsfindung kann auch das Alter des Kindes sein und die
aktuelle Situation bzw. die Lebensumstände des Kindes während der Reise.
Aber
auch hier sind stets die Umgangszeiten des nicht betreuenden Elternteils zu
berücksichtigen.
Nichtbetreuende Elternteil,
aber Inhaber der elterlichen Mitsorge:
Grundsätzlich
kann der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes für den Umgang selbst bestimmen.
Eine Einschränkung entsteht dann, wenn gerichtlich oder zwischen den Eltern
vereinbart wurde, wo die Ferien mit dem Kind verbracht werden sollen. Auch hier
ist wieder wie zuvor zu berücksichtigen, ob eine Reise in ein Gebiet angestrebt
wird, in der eine allgemeine Gefahrenlage herrscht bzw. mit einer möglichen
Gesundheitsgefährdung des Kindes zu rechnen ist, so kann der Umgang hierfür
nicht bestimmt werden. Es kommt stets auch wieder auf das Alter des Kindes und
die Umstände des Einzelfalls an.
Was ist zu tun?:
Für
alle drei Konstellationen lässt sich sagen, dass sofern der andere Elternteil
mit der Urlaubsreise nicht einverstanden ist, ein entsprechender Antrag beim
Familiengericht gestellt werden müsste, um die Urlaubsreise zu verhindern. Um
ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch vorab den
Schritt einer Mediation zu gehen, um eine einvernehmliche Lösung über den Konfliktpunkt
zu finden. Dies dient dem Wohle des Kindes und wirkt sich positiv auf das
weitere Elternverhältnis und damit auf das gemeinsame Kind aus.
Ein
auch nicht sorgeberechtigter Elternteil kann natürlich einen Antrag stellen auf
Verhinderung einer geplanten Urlaubsreise, sofern er der Ansicht ist, dass mit
dieser Reise eine erhebliche Gefährdung verbunden ist.
Entscheidend
für eine familiengerichtliche Entscheidung ist immer das Kindeswohl. Dies
sollte auch nicht von den Eltern im Rahmen der zu treffenden Entscheidung außer
Acht gelassen werden.
Ich
kann Ihnen in dieser Angelegenheit sowohl in anwaltlicher Hinsicht beraten und
vertreten oder auch für beide Elternteile eine Mediation anbieten.