Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwältinnen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwältinnen
... Notarinnen
... Mediatorinnen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwältinnen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009


Internationales Familienrecht:

Scheidung für im Ausland lebende Deutsche

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  

Im Ausland zu leben und zu arbeiten ist für viele Deutsche heute eine reizvolle Alternative. Kommt es jedoch zu Familienproblemen, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung möglich ist. Viele „Auslandsdeutsche“ wünschen sich eine Klärung ihrer Familienangelegenheiten in Deutschland vor deutschen Gerichten.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann mitunter etwas schwierig sein. Grundsätzlich gilt natürlich, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit und das anwendbare Recht von Amts wegen überprüft. Um Zeit und auch Geld zu sparen, empfiehlt es sich aber vorher alleine oder gemeinsam mit einem Anwalt für Internationales Familienrecht die Rechtslage zu klären.

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Scheidungsverfahren

Handelt es sich um eine Familiensache, ist dann festzustellen, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dabei muss differenziert werden, ob die Angelegenheit sog. Berührungspunkte zu einer europäischen Rechtsordnung oder zu einer anderen außereuropäischen Rechtsordnung aufweist. Berührungspunkte sind z.B. die ausländische (europäische) Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder der Aufenthaltsort der Ehegatten in der EU oder im außereuropäischen Ausland. Dies ist notwendig, weil für Ehesachen innerhalb der EU die sog. EheVO 2003 gilt. Das bedeutet, dass auf solche Angelegenheiten nicht deutsches Prozessrecht angewendet wird, sondern dass die europäischen Regeln vorrangig anzuwenden sind. Besitzt die Angelegenheit einen Bezug zu mindestens einer europäischen Rechtsordnung, bestimmt Art. 3 der EheVO 2003, dass Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten konkurrierend, d.h. beide gleichzeitig zuständig sind. Allerdings soll in diesem Fall das Gericht des Mitgliedsstaates zuständig sein, bei dem der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wurde. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber stets zu bejahen, sofern der/die Deutsche sich seit mindestens sechs Monaten gewöhnlich in Deutschland aufhält und nicht zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen Scheidungsantrag eingereicht wurde. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben. Besitzt die Angelegenheit hingegen nur einen Bezug zu einer nicht –europäischen Rechtsordnung, gelten die Regeln des § 98 ff. FamFG, sofern sich keine Zuständigkeit aus der EheVO herleiten lässt. Auch nach diesen Regeln sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte Deutscher ist.

Anwendbares Recht

Zuletzt ist das anwendbare Recht zu bestimmen, d.h. ob z.B. deutsches Scheidungsrecht auf die Scheidung einer in Frankreich geschlossene und gelebten Ehe angewendet werden kann oder aber französisches Recht. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Dieses ist in der sogenannten Rom-III-VO (VO 1259/2010) für das anwendbare Recht auf die Scheidungsvoraussetzungen geregelt.

Allgemeine Hinweise

Scheidungsanträge können vor deutschen Familiengerichten nur durch einen Anwalt gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen, um die späteren Anwaltskosten nicht zusätzlich durch Reisekosten zu erhöhen. Auch ist ein Anwalt vor Ort mit den Gepflogenheiten des Gerichts besser vertraut.

Es kann außerdem ratsam sein, daneben einen sog. Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. In den meisten Fällen ist dies der vertretende Anwalt, dies ist aber nicht zwingend. Sinn und Zweck dieser Bestellung ist es, zur Beschleunigung des Verfahrens umständliche Auslandszustellungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ladungen, Anträge und der Beschluss dann nur innerhalb Deutschlands und deshalb wesentlich schneller und unkomplizierter zugestellt werden können.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Dezember 2017
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Dezember 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Internationales Familienrecht Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks