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Aufenthaltsrecht:

Visum zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 30 Abs. 1 AufenthG):

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  
Wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt ist, ist grundsätzlich ein Visum zum Ehegattennachzug notwendig, um im Anschluss daran in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Zunächst muss daher ein Antrag auf Ausstellung eines Visums bei der Deutschen Botschaft im Ausland gestellt werden. Die Deutsche Botschaft nimmt den Antrag zusammen mit sämtlichen Unterlagen entgegen und leitet die Akte an die örtliche Ausländerbehörde weiter. Zuständig ist die Ausländerbehörde in der Region, in die der Nachziehende künftig mit seinem Ehepartner wohnen wird. Die Ausländerbehörde überprüft dann, ob sie die Zustimmung zur Erteilung des Visums gibt. Zumeist überprüft sie z. B. ob die Voraussetzung zur Lebensunterhaltssicherung vorliegt bzw. ob der hier lebende Ehegatte nach wie vor die Einreise des Nachziehende(n) wünscht. Häufig wird auch in Kooperation mit der Deutschen Botschaft überprüft, ob ein Verdacht auf Scheinehe gegeben ist. Werden solche Überprüfungen angestellt, werden die Eheleute getrennt befragt, d. h. es findet eine Befragung bei der Deutschen Botschaft und eine Befragung bei der Ausländerbehörde statt.

Vorteil dieses Visums ist, dass die Eheleute schon verheiratet sind und nach Art. 6 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, in vielen Fällen besteht hier ein Rechtsanspruch auf Einreise. Dies ist anders als bei dem sogenannten Heiratsvisum.

Die Lebensunterhaltssicherung zu deutschen Ehegatten ist keine Bedingung des Ehegattennachzugs. Beim Nachzug zu ausländischen Ehegatten ist dies grundsätzlich erforderlich.
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Dezember 2017
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Dezember 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Aufenthaltsrecht Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
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