Überlegungen, wie man vordergründig dem Interesse eines
Kindes getrenntlebender Eltern angemessen und bestmöglich gerecht werden kann
und der Gedanke, dass es von beiden Elternteilen gleich gut betreut werden
soll, führte zu einer Regelung über das so
genannte Wechselmodell.
Das Kind soll abwechselnd von beiden Elternteilen
betreut werden, was allerdings
unterhaltsrechtlich irrelevant ist, wenn es überwiegend von einem
Elternteil betreut wird und der andere
Teil sein Umgangsrecht lediglich im besonderen Maß geltend macht.
Wann
liegt überhaupt ein unterhaltsrelevantes Wechselmodell vor?
Zunächst besagt § 1606 Abs. 3 S.2 BGB, dass derjenige
Teil, der das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht bereits Genüge tut und
somit keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss.
Allgemein - nach der Rechtsprechung des BGH - wird ein
Wechselmodell erst dann unterhaltsrelevant, wenn die Eltern das gemeinsame Kind
zu annähernd gleichen Teilen betreuen.
Sofern nun das Vorliegen eines Wechselmodells
festgestellt wurde, ist natürlich noch nicht alles geklärt. Vielmehr ergeben
sich hieraus noch weitere Fragen, die ich Ihnen gerne beantworten werde, um
Ihnen einen ersten Überblick zu erleichtern.
Welche
Folgen zieht ein Wechselmodell mit sich?
Anfänglich sollte erwähnt sein, dass, sofern es um die
gerichtliche Klärung zum Kindesunterhalt geht, wenn sich die Eltern nicht
verständigen können, ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB bestellt wird, der
die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen soll.
Auch kann derjenige Elternteil, der einen Anspruch des
Kindes geltend machen möchte, vom Familiengericht gem. § 1628 BGB dazu
ermächtigt werden.
Welche
Ansprüche ergeben sich nun eigentlich aus dem Wechselmodell und wie werden sie
geltend gemacht?
Zu beachten ist zunächst der Kindesunterhalt, das heißt der Anspruch des Kindes auf
Unterhaltszahlung.
Allgemein gesprochen wird der Betrag jeden Teils des zu
zahlenden Kindesunterhalts, abhängig vom Einkommen der Eltern, wie folgt
ermittelt.
Zunächst wird festgestellt welchen Barunterhalt der
jeweilige Elternteil zu zahlen hätte, wenn er diesen alleine zu entrichten
hätte.
Diese Beträge werden halbiert, denn gem. § 1606 Abs.3
S.2 BGB wird bereits die Hälfte der Unterhaltspflicht durch die Betreuung des
Kindes erfüllt.
Aus dem Wechselmodell ergibt sich nun, dass derjenige
Elternteil, der einen geringeren Barunterhaltsteil schuldet, die Hälfte der
Differenz, die aus den beiden Barunterhaltsbeträgen ermittelt wird, zusteht.
Weiter steht jedem Elternteil gem. § 1612b BGB die
Hälfte des Kindergeldes zu.
Bezüglich der Errechnung des Barunterhaltsanspruchs des
Kindes gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die beachtet werden müssen, welche
ich Ihnen bei Bedarf und Gelegenheit gerne noch weiter erläutere.
Zuletzt sollte die Auswirkung des Wechselmodells auf
den Ehegattenunterhalt erwähnt
werden, denn hierbei muss bei der Berechnung der zu zahlende Anteil des
Barunterhalts nach einer Vereinfachung nur vom Einkommen des geringer
verdienenden Ehegatten abgezogen werden, um möglichen Ausgleichszahlungen
gerecht zu werden.