Bei Eheschließung im Ausland handelt es sich um eine wirksame
Eheschließung, die in Deutschland automatisch anerkannt wird. Es gibt
kein Anerkennungsverfahren bzw. eine sogenannte Prüfstelle, die
überprüft, ob die Eheschließung anzuerkennen ist. Anders ist dies
allerdings, wenn es sich um eine Scheidung, die außerhalb der EU
ausgesprochen wurde, handelt.
Wenn die Form der Eheschließung im
jeweiligen Land, die sogenannte Ortsform (vgl. Art.11 Abs.1 EGBGB),
eingehalten wurde, handelt es sich um eine formwirksame Ehe, die in
Deutschland Gültigkeit hat. Die materielle Wirksamkeit ist bei dem
Verbot der Mehrehe (vgl. dazu später) oder auch bei sogenannten
Kinderehen (vgl. hierzu Schaubild) in Frage zu stellen.
Es bedarf
auch keiner Registrierung der im Ausland erfolgten Eheschließung. In
Deutschland gibt es zwar beim Standesamt geführte Heiratseinträge, es
besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, einen solchen
Heiratseintrag in Form der Nachbeurkundung vornehmen zu lassen. Vielmehr
kann eine sogenannte Nachbeurkundung i.S.d. § 34 PStG nur auf
freigestellten Antrag erfolgen.
Für manche Länder ist aber eine
Legalisation bzw. das Versehen der Heiratsurkunde mit einer Apostille
erforderlich, damit die Heiratsurkunde in Deutschland akzeptiert wird.
Die Legalisation bzw. die Apostille hat jedoch keine Auswirkung auf die
Wirksamkeit der Eheschließung, sie ist lediglich eine Bestätigung der
Echtheit des Dokumentes für hiesige Behörden.
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