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Internationales Familienrecht:

Wird die Eheschließung in Deutschland anerkannt, wenn im Ausland geheiratet wurde?

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  
Bei Eheschließung im Ausland handelt es sich um eine wirksame Eheschließung, die in Deutschland automatisch anerkannt wird. Es gibt kein Anerkennungsverfahren bzw. eine sogenannte Prüfstelle, die überprüft, ob die Eheschließung anzuerkennen ist. Anders ist dies allerdings, wenn es sich um eine Scheidung, die außerhalb der EU ausgesprochen wurde, handelt.

Wenn die Form der Eheschließung im jeweiligen Land, die sogenannte Ortsform (vgl. Art.11 Abs.1 EGBGB), eingehalten wurde, handelt es sich um eine formwirksame Ehe, die in Deutschland Gültigkeit hat. Die materielle Wirksamkeit ist bei dem Verbot der Mehrehe (vgl. dazu später) oder auch bei sogenannten Kinderehen (vgl. hierzu Schaubild) in Frage zu stellen.

Es bedarf auch keiner Registrierung der im Ausland erfolgten Eheschließung. In Deutschland gibt es zwar beim Standesamt geführte Heiratseinträge, es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Heiratseintrag in Form der Nachbeurkundung vornehmen zu lassen. Vielmehr kann eine sogenannte Nachbeurkundung i.S.d. § 34 PStG nur auf freigestellten Antrag erfolgen.

Für manche Länder ist aber eine Legalisation bzw. das Versehen der Heiratsurkunde mit einer Apostille erforderlich, damit die Heiratsurkunde in Deutschland akzeptiert wird. Die Legalisation bzw. die Apostille hat jedoch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Eheschließung, sie ist lediglich eine Bestätigung der Echtheit des Dokumentes für hiesige Behörden.


 
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Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 11. Dezember 2017
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Dezember 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
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