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Medizinrecht: |
Ärztliche Aufklärung bei Wechsel der Medikation |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Selbstbestimmungsrecht
Vor Beginn einer ärztlichen Heilbehandlung muss der Patient über den
Verlauf der Behandlung aufgeklärt werden, auch über die möglichen
Risiken. Dies gilt ebenfalls für verordnete Medikamente.
Stellt sich heraus, dass ein Medikament nicht die gewünschte Wirkung
hat und soll ein anderes Medikament zur Anwendung kommen, gilt
Folgendes.
Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der
Beschwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes
Medikament ersetzt, dessen Verabreichung für den Patienten mit dem
Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur
Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz
des neuen Medikaments und dessen Risiken aufzuklären. Tut er dies
nicht, liegt ein Behandlungsfehler vor, auch wenn der Einsatz des
Medikaments an sich sachgerecht war.
Ärztliche Hinweispflicht
Ebenso ist über sehr seltene Risiken grundsätzlich aufzuklären, denn
entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ob sich die
Nebenwirkung eines Medikaments besonders häufig oder eher selten
einstellt, sondern ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch
anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des
Patienten besonders belastet, so dass grundsätzlich auch über derartige
äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.
Kann bei einem Medikament als äußerst seltene Nebenwirkung ein
Herzstillstand eintreten, muss hierüber der Arzt seinen Patienten
aufklären. Daran ändert sich auch nichts, wenn das zuvor verabreichte
Medikament ebenfalls mit diesem Risiko behaftet war. Ohne Einwilligung
des Patienten in die Therapie mit dem neuen Medikament liegt ein
Behandlungsfehler vor. Die notwendige Einwilligung kann auch nicht
vorübergehend überflüssig sein, etwa weil noch nicht feststeht, ob ein
Medikamentenwechsel überhaupt sinnvoll ist und das neue Medikament erst
erprobt werden soll. Auch wenn eine Dauermedikation und Behandlung noch
nicht feststeht, ist der Patient zuvor aufzuklären und die Einwilligung
einzuholen.
Ergeben sich beim Einsatz eines Medikaments für den Patienten andere
Risiken als bei der bisherigen Therapie, ist der Patient bereits vor
dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären.Nur so wird das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt.Auch
könnte es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beeinträchtigen,
wenn die Aufklärung bzw. seine Entscheidung über den Einsatz des
Medikaments auf einen Zeitpunkt verschoben würde, in dem möglicherweise
der Eindruck der Beschwerdelinderung durch einen einsetzenden
Therapieerfolg den Blick auf die erheblichen Risiken der Medikation
verstellen kann (BGH, AZ.: VI ZR 108/06). Das Einholen der Einwilligung
kann also nicht nachgeholt werden.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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