Wird einem
Facharzt von einem Kollegen ein Patient überwiesen, so kann er darauf vertrauen,
dass der Überweisung eine umfassende Anamnese vorangegangen ist. Ohne besondere
Anhaltspunkte auf eine Fehldiagnose des überweisenden Kollegen ist er nicht zu
weiteren Untersuchungen verpflichtet und kann sich darauf beschränken, den
Überweisungsauftrag konkret zu erfüllen.

Im
entschiedenen Fall erhielt ein Chirurg von einem Augenarzt die Überweisung zur
Operation am grauen Star. Der Operationserfolg blieb deswegen aus, weil der
Patient - für den Operateur ohne weitere Untersuchung nicht erkennbar - an einer
so genannten konzentrischen Gesichtsfeldverengung litt. Der Chirurg war dem
Patienten daher nicht zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Jena 15.01.2004, Az.:
4 U 836/03)