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Arbeitsrecht: |
Aufhebungsvertrag |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Bei der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen, also
der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines
Abwicklungsvertrages kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht.
Will der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen,
strebt aber trotzdem eine einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an, kann er gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) mit der Kündigungserklärung sogleich das Angebot einer Abfindung
unterbreiten. Diese wird gezahlt, wenn seitens des Arbeitnehmers eine
Kündigungsschutzklage nicht erhoben wird. Die Kündigungserklärung muss
den Grund der Kündigung, nämlich dringende betriebliche Gründe,
bezeichnen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für
jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wird eine
Kündigungsschutzklage nicht erhoben, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
die Zahlung der angebotenen Abfindung. Die Zahlung ist fällig mit Ablauf
der Kündigungsfrist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es auch frei das Arbeitsverhältnis
zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen, was regelmäßig in einem
Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages vereinbart. Grundsätzlich
unterliegen diese Verträge der Vertragsfreiheit, so dass die
Vertragsparteien vereinbaren können, wie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gestaltet werden soll.
Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag, geht dem Abwicklungsvertrag
eine arbeitgeberseitige Kündigung voraus. Der Abwicklungsvertrag führt
infolgedessen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern es
wird vielmehr die Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses
festgelegt. Stets sollte in dem Abwicklungsvertrag vereinbart werden,
dass seitens des Arbeitnehmers keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Der Abwicklungsvertrag wurde zur Vermeidung einer Sperrzeit entwickelt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil jedoch
entschieden, dass man als Arbeitnehmer sein
Beschäftigungsverhältnis durch aktives Zutun im Sinne des
Sperrzeitparagraphen auch dann freiwillig aufgibt, wenn nach
Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit diesem einen
Abwicklungsvertrag abgeschlossen wird und so die Kündigung gegen
Zahlung einer Abfindung hinnimmt.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers
Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung über das vorzeitige
Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis. Er zielt
somit auf eine alsbaldige Beendigung desselben. Gewöhnlich wird der
Beendigungszeitpunkt durch die Kündigungsfrist bestimmt, ein anderer
Zeitpunkt der Beendigung kann aber vereinbart werden. Wird eine
vorherige Beendigung, also vor Ablauf der geltenden Kündigungsfrist,
angestrebt, muss der Arbeitnehmer, sofern er nicht im unmittelbaren
Anschluss eine andere Beschäftigung antritt oder er dringende Gründe,
für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend machen kann, mit
einer Sperrzeit rechnen.
Weitere Abreden über Rechte und Pflichten aus Anlass der
Vertragsbeendigung sind ebenfalls Inhalt des Aufhebungsvertrages. Ein
Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss weder vorliegen,
noch genannt werden. Jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der
Schriftform, so dass auch der Aufhebungsvertrag schriftlich zu
vereinbaren ist. Da im Falle eines Abwicklungsertrages die Kündigung
bereits zuvor schriftlich erfolgt ist, bedarf die weitere Vereinbarung
nicht zwingend der Schriftform, diese sollte aber trotzdem eingehalten
werden. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines
Abwicklungsvertrages hat zur Folge, dass das KSchG keine Anwendung
findet. Eine Sozialauswahl nicht daher nicht erforderlich.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten
Arbeitnehmer ist zu beachten, dass unter Umständen eine
Unterrichtungspflicht besteht. Zwar hat der Schwerbehindertenvertreter
nicht in allen Fällen einen Anspruch darauf, vor dem Abschluss eines
Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen unterrichtet zu
werden, jedoch kann dies bei längeren Verhandlungen anders sein. Ein
Anspruch, vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags stets angehört zu
werden, besteht nicht.
Die Höhe der Abfindung liegt ganz im Ermessen der Vertragsparteien.
Geregelt werden sollte auch der Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung, wann
diese also gezahlt werden soll. Soll der Arbeitnehmer bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt werden, ist die
Fortzahlung der Bezüge zu regeln, ebenso wie die Anrechnung etwaigen
noch nicht genommen Urlaubs. Die unwiderrufliche Freistellung kann auf
Arbeitnehmerseite Probleme bereiten, denn ungeachtet der Tatsache, dass
das Arbeitverhältnis im Fall der Freistellung weiterbesteht, endet das
sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem
tatsächlich letzten Arbeitstag, was sich sowohl rentenrechtlich als auch
im Hinblick auf die Krankenversicherung als unvorteilhaft herausstellen
kann. Bei einer widerruflichen Freistellung besteht das Weisungsrecht
fort, so dass diesbezüglich Schwierigkeiten nicht zu erwarten sind.
Die häufig zu findenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbote sind
ohne Vereinbarung einer Ausgleichzahlung unwirksam. Soll die
Karenzentschädigung in der Abfindung enthalten sein, bedarf es einer
Regelung.
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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