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Arbeitsrecht: |
Außerordentliche Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Wichtiger Grund
Kündigung kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, der den Arbeitgeber berechtigt das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Das Fehlverhalten des
Arbeitnehmers muss zu einer konkreten Beeinträchtigung des
Arbeitsverhältnisses geführt haben. Ist das nicht der Fall, liegt kein
wichtiger Grund vor.
Hinzutreten muss, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen im
Arbeitsverhältnis besteht. Auf künftige Störungen muss abgestellt
werden, da Kündigung keine Bestrafung ist, sondern zukünftige
Vertragsverletzungen verhindern soll. Das bedeutet, dass nicht unbedingt
eine Wiederholungsgefahr bestehen muss. Ausreichen kann auch eine
schwerwiegende einmalige Vertragsverletzung, so dass der Arbeitgeber
kein Vertrauen mehr hat. In der Regel wird aber zumindest eine Abmahnung
zu erteilen sein, da dies dem im Arbeitsrecht geltenden
Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Danach ist zunächst immer das
mildere Mittel, z.B. ordentliche Kündigung, Abmahnung, Versetzung,
anzuwenden.
Grundsätzlich sind sämtliche Kündigungsarten als fristlose Kündigung
denkbar, gleichgültig, ob es sich um eine betriebsbedingte,
verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung handelt.
Sonderkündigungsschutz
Sind Arbeitnehmer ordentlich nicht kündbar, sei es wegen
tarifvertraglicher Regelungen, aus einzelvertraglichen oder
betriebsverfassungsrechtlichen Gründen, kommt nur eine fristlose
Kündigung in Betracht. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die
unter dem Schutz eines besonderen Kündigungsschutzes stehen unter
Umständen gegenüber den weiteren Arbeitnehmern im Betrieb gerade
deswegen benachteiligt werden. Während die Arbeitnehmer mit besonderem
Kündigungsschutz nur außerordentlich gekündigt werden können, kann dies
bei den anderen Arbeitnehmern bei gleichem Sachverhalt unmöglich sein.
Damit Arbeitnehmer, Sonderkündigungsschutz genießen, nicht schlechter
dastehen, als die übrigen Arbeitnehmer, muss bei der Kündigung eine
Auslauffrist beachtet werden, eine fiktive Kündigungsfrist oder
notwendige Auslauffrist. Die Auslauffrist ist immer dann einzuhalten,
wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz bei
gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte.
„Unkündbaren“ Arbeitnehmers
Für die außerordentliche Kündigung eines „unkündbaren“ Arbeitnehmers
ist ebenfalls ein wichtiger Grundes notwendig. Dieser kann darin
bestehen, dass die Weiterbeschäftigung des ordentlich nicht kündbaren
Arbeitnehmers unzumutbar ist. In Betracht kann z. B. der tarifliche
Ausschluss der ordentlichen Kündigung und der damit verbundenen
Weiterbeschäftigungspflicht auf unabsehbare Zeit, notfalls bis zum
Erreichen der Pensionsgrenze sein. Nach der Rechtsprechung muss ein
„sinnentleertes Arbeitsverhältnis nicht über viele Jahre
aufrechtzuerhalten werden, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht
werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne
Gegenleistung gezahlt werden müsste“. Bei einer noch verbleibenden
Vertragsdauer von deutlich unter fünf Jahren kann aber grundsätzlich
kein auf Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis angenommen werden, es
sei denn, es treten besondere Gründe hinzu. Im Fall eines tariflich
unkündbaren Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber die gesteigerte
Verpflichtung die Kündigung durch andere Maßnahmen abzuwenden. „Es sind
alle in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten
umfassend zu prüfen und eingehend zu sondieren. Es muss erkennbar sein,
dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen alles
Zumutbare unternommen worden ist, um eine Kündigung zu vermeiden.“ Dies
kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist einen
gleichwertigen Arbeitsplatz frei zu kündigen.
Liegen jedoch Gründe vor, die auch bei Arbeitnehmern ohne
Sonderkündigungsschutz zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen
würden, sind keine Besonderheiten zu beachten. Es gelten die allgemeinen
Regeln, die bei fristlosen Kündigungen anzuwenden sind.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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