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Arbeitsrecht: |
Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ohne sachlichen Grund |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Beschäftigungsförderungsgesetzes
Eine (auch entsprechende) Anwendung des
Beschäftigungsförderungsgesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auf die Befristung nur einzelner
Vertragsbedingungen nicht möglich. Danach bedarf die Befristung
einzelner Arbeitsbedingungen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn dem
Arbeitnehmer dadurch der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen
werden kann. Diese Rechtsprechung besteht auch nach In-Kraft-Treten des
Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetzes (TzBfG) weiter. Das gilt
jedenfalls für solche Befristungen, die vor In-Kraft-Treten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 vereinbart wurden. Die
Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf auch nach dem
Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 eines Sachgrunds, wenn durch
sie der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden
kann. Schon vor dem 01.01.02 war nach ständiger Rechtsprechung für die
befristete Änderung einer Arbeitsbedingung ein sachlicher Grund
notwendig, wenn die Gefahr bestand, das der Änderungskündigungsschutz
umgangen wurde. Dies kann insbesondere bei Vertragsbedingungen, die im
Falle der Entfristung einer Änderungskündigung bedurft hätten, der Fall
sein, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung geändert wird.
Zentrale Frage war daher, ob mit der Befristung der Kündigungsschutz
entzogen wird. War dies nicht der Fall, war die Befristung zulässig.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hat sich daran
hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nichts
geändert. Nunmehr bedarf zwar jede Befristung, die im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes vereinbart wird, einer Rechtfertigung. In der Regel ist
zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ein sachlicher Grund
erforderlich. Die Befristung kann aber auch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3
TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Sachgrund
vereinbart werden. Das TzBfG ist allerdings nicht auf die Befristung
einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden, da die Befristung einzelner
Vertragsbedingungen nicht Gegenstand des Gesetzes ist. Aus der
Unanwendbarkeit ergibt sich aber nicht, dass eine solche Befristung nach
Inkrafttreten des TzBfG ohne Einschränkung zulässig ist und keiner
Befristungskontrolle mehr unterliegt. Die Stellung des Arbeitnehmers
sollte gestärkt und nicht geschwächt werden. Deshalb sind die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung
einzelner Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden. Wird somit
mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund eine
zeitweise Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart, besteht das
Arbeitsverhältnis daher auch nach Fristablauf als
Vollzeitarbeitsverhältnis weiter(BAG vom 14.01.2004, Az.: 7 AZR 213/03).
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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