Arzthaftungsprozess
In Arzthaftungsprozessen spielt regelmäßig die Krankenakte eine
herausragende Rolle als Beweismittel. Die Dokumentation der ärztlichen
Diagnose, der Therapie und der wesentlichen medizinischen Fakten ist
eine ärztliche Pflicht. Eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme, die nicht
dokumentiert wurde, hat der Arzt auch nicht vorgenommen. An Hand der
Dokumentation können Fehldiagnosen und Behandlungsfehler nachgewiesen
oder deren Vorwurf entkräftet werden. Während in der Vergangenheit die
Dokumentation handschriftlich erfolgte und nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes vollen Beweiswert hat, wird die handschriftliche
Aufzeichnung zunehmend abgelöst durch die Speicherung der Daten mittels
EDV.
Hieran knüpft die Frage an, welchen Beweiswert eine EDV-Dokumentation
hat, die gegen eine nachträgliche Veränderung nicht gesichert ist. Eine
jüngste Entscheidung des OLG Hamm bezog sich genau auf diesen Umstand
und hat nicht gesicherte EDV-Dokumentationen dann als volles
Beweismittel anerkannt, wenn der Arzt plausibel seine Dokumentation
darlegt und auch aus medizinischer Sicht schlüssig ist.
1998 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden , dass nicht
gesicherte EDV-Aufzeichnungen nur eingeschränkten Beweiswert haben und
nur als Indiz unter mehreren tauglich seien. Das Gericht der Vorinstanz
hatte seine Entscheidung allein auf das EDV-Datenblatt gestützt, ohne
nähere Feststellungen zur Erstellungen und Funktion dieser Unterlage zu
treffen.