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Arbeitsrecht:

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erfährt im Arbeitnehmerinteresse durch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), soweit dieses Anwendung findet, einige Einschränkungen. Ebenfalls ist der Arbeitgeber gebunden an die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses richten. Etwas anderes kann gelten für die Probezeit oder soweit Tarifverträge zur Anwendung kommen oder wenn in einem Kleinbetrieb individualrechtlich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird, die aber einen Monat nicht unterschreiten darf.

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers vor der Kündigung im selben Betrieb oder Unternehmen schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Das Unternehmen oder der Betrieb muß mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen, Lehrlinge werden nicht mitgezählt.

Sozialauswahl

Die Kündigung muß nach § 1 I, II, III KSchG sozial gerechtfertigt sein. Diese Gründe können a) in der Person des Arbeitnehmers, b) im Verhalten des Arbeitnehmers oder c) in betrieblichen Gründen bestehen. Bei der Kündigung muß sich der Arbeitnehmer gem. § 1 III KSchG am Rahmen der Sozialauswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers orientieren. Für die Kündigungserklärung durch einen Arbeitgeber gelten dieselben Grundsätze wie oben dargestellt für den Arbeitnehmer. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe mitzuteilen. Für die Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber gelten die in § 622 I genannten Grundkündigungsfristen. Daneben hat der Arbeitgeber im Arbeitnehmerschutzinteresse bei einer längeren Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die aus § 622 stufenweise verlängerten Kündigungsfristen einzuhalten. Besondere Kündigungsfristen bestehen für Arbeitsverhältnisse auf Probezeit, Berufsausbildungsverhältnisse, Schwerbehinderte, Tarifarbeitsverträge oder Individualarbeitsverträge.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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