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Arbeitsrecht: |
Urlaubsanspruchs, Entstehen |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Wartefrist
Der Urlaubsanspruch steht als höchstpersönlicher Anspruch nach § 1
BUrlG jedem Arbeitnehmer zu, der die sog. Wartezeit nach § 4 BUrlG
erfüllt hat. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einem
sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Vor erfüllter
Wartezeit besteht ggf. nur ein Teilurlaubsanspruch. Nach der
sechsmonatigen Wartefrist kann der Arbeitnehmer die Erfüllung seines
Urlaubsanspruchs jederzeit fordern. Der Arbeitnehmer erwirbt in jedem
Kalenderjahr nur einmal Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies kann
insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes von Bedeutung sein.
Hat der frühere Arbeitgeber schon den gesamten Jahresurlaub gewährt oder
zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten, entsteht ein weiterer
Anspruch auf Urlaub bei dem neuen Arbeitgeber in dem betreffenden Jahr
nicht. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus § 4 BUrlG, unabhängig vom
Umfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Auch Teilzeitbeschäftigte
haben somit einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der
Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm sein voller Urlaub
zusammenhängend gewährt wird. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt,
eine zusammenhängende Gewährung des Urlaubs aus dringenden betrieblichen
Gründen zu verweigern. Gewährt der Arbeitgeber den Urlaub aus
berechtigten Gründen nicht zusammenhängend, muss er dem Arbeitnehmer
allerdings einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von mindestens 12
Werktagen gewähren. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Festlegung
die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gibt
allerdings auch Gründe, die es dem Arbeitgeber gestatten einen
gewünschten Urlaub, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht zu gewähren.
Auch hier können wieder dringende betriebliche Gründe eine Rolle
spielen. Auch die gleichzeitigen Urlaubswünsche anderer, etwa von
Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern, können dazu führen, daß der
Urlaubsanspruch eines sozial weniger geschützten Arbeitnehmers nicht
erfüllt wird. Auch durch die Festlegung eines Betriebsurlaubs wird
Urlaub gewährt. Aber auch hier sind die Interessen der Arbeitnehmer
ausreichend zu berücksichtigen. Ist der Urlaub erteilt worden so kann
dieser nur mit der Begründung außergewöhnlicher Umstände widerrufen
werden. Gleiches gilt für sog. Rückrufe. Der Arbeitgeber hat dann die
Kosten, die durch den Widerruf oder den Rückruf entstanden sind, zu
tragen. Während des Erholungsurlaubs ist es dem Arbeitnehmer gem. § 8
BUrlG untersagt, eine dem Urlaubszweck ( Erholung) widersprechende
Erwerbstätigkeit auszuüben.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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