Medizinrecht: |
Werbung von Zahnärzten im Internet |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Internetwerbung
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einer Reihe von
Einzelfragen im Zusammenhang mit der Internetwerbung einer
Zahnarztpraxis zu befassen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Homepage u.
a. mit Angaben zu ihrem persönlichen Ausbildungsgang, den Schwerpunkten
der zahnärztlichen Tätigkeit, ihren Hobbys und sonstigen persönlichen
Eigenschaften geworben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
haben Patienten durchaus ein legitimes Interesse daran, Informationen
über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der Zahnärzte zu
erhalten. Auch der auf der Homepage enthaltene - eher humorvolle -
Hinweis auf die Beherrschung des einheimischen Dialekts wurde nicht
beanstandet. Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen ist in keiner
Weise unsachlich, da der Erfolg einer Behandlung auch von einer guten
Kommunikation zwischen Arzt und Patient abhängt. Dies gilt ebenfalls für
die vertrauensbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen
Sprechweise.
Sympathiewerbung
Auch die Beanstandung der „Sympathiewerbung“ durch die Angabe der
persönlichen Hobbys fand bei den Verfassungsrichtern kein Gehör. Zwar
ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit
welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im Rahmen
einer passiven Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen
ließe. Ebenso können Angaben zum Privatleben zum - auch emotional
geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient positiv
beitragen (Urteil des BVerfG vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02)
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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